Nachtmahr
Lernender Modder
Die Definition im Gesetz bezieht sich aber auf die Energie des Geschoßes, nicht darauf wie viel davon an das Ziel abgegeben wird.
Man bräuchte für eine definitive Aussage den Versuchsaufbau für Beschußtests. Es müsste irgendwelche Technischen Richtlinien geben, anhand derer die Tests durchgeführt werden und die weitergehende Begriffsbestimmungen enthalten. Nur anhand des WaffG wird es schwierig.
EDIT: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/beschussv/gesamt.pdf <- Da stehts drinne
Anlage VI Ermittlung der Bewegungsenergie der Geschosse
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1527;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )
Die Bewegungsenergie der Geschosse ist nach folgenden Grundsätzen zu prüfen:
1. Von einer wahllos aus einer Fertigung gegriffenen Waffe wird zunächst das
arithmetische Mittel der aus zehn Einzelmessungen resultierenden Geschossenergie
(E(tief)10) gebildet. Liegt E(tief)10 nicht über 5,0 J, so erübrigt sich die
weitere Prüfung und es ist als gesichert anzusehen, dass die Bewegungsenergie bei
diesem Waffenmodell nicht über 7,5 J liegt. Im anderen Fall sind vier weitere aus
der Fertigungsserie entnommene Waffen zu prüfen. Liegt das Gesamtmittel E(tief)5
x (tief)10 nicht über 7,5 J und bei keiner der fünf geprüften Waffen die jeweilige
obere Toleranzgrenze für 90% der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit
von 95% über 8,5 J (E(tief)10 + k(tief)3, (tief)10 x s(tief)10 <= 8,5 J, k(tief)3,
(tief)10 = 2,36), so gilt die Bewegungsenergie der Geschosse von 7,5 J bei diesem
Waffenmodell als eingehalten. Bei nur einer gegenteiligen Feststellung wird das
Gegenteil angenommen. Bei den Spielzeugwaffen erfolgt die Prüfung in entsprechender
Weise für das Gesamtmittel #5•10 nicht über 0,5 J. Die Prüfung vier weiterer Waffen
aus der Fertigungsserie erübrigt sich, wenn beim ersten geprüften Stück #10nicht
über 0,4 J liegt. Die jeweilige obere Toleranzgrenze im obigen Sinne darf nicht
über 0,6 J liegen (#10 + K3, 10• S10# 0,6 J).
2. Wird die Prüfung der Bewegungsenergie der Geschosse von Amts wegen an einem
Einzelstück durchgeführt, so gilt der Wert von 7,5 J als nicht überschritten, wenn
der aus zehn Messungen resultierende Mittelwert E(tief)10 nicht über 8,0 J und die
obere Toleranzgrenze für 90% der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit
von 95% nicht über 8,5 J liegt (E(tief)10 + k(tief)3, (tief)10 x s(tief)10 <= 8,5
J). Der Wert der Bewegungsenergie von 0,5 J gilt als nicht überschritten, wenn der
aus zehn Messungen resultierende Mittelwert #10 nicht über 0,55 J und die obere
Toleranzgrenze für 90 % der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit von
95 % nicht über 0,6 J liegt (#10 + K3, 10• S10# 0,6 J).
3. Die Bewegungsenergie der Geschosse wird als halbes Produkt der Masse
und des Quadrates der Geschossgeschwindigkeit errechnet. Die mittlere
Geschossgeschwindigkeit zwischen zwei Punkten der Geschossbahn geht aus
einer Messung der Flugzeit hervor. Gemessen wird die Flugzeit mit einer
Lichtschrankenanlage, wobei sich die erste Lichtschranke 0,50 m und die zweite 1,50
m vor der Mündung befinden muss. Als Anzeigegerät ist ein elektronischer Zähler mit
einer Zeitauflösung von mindestens 10 x 10(hoch)-6s zu verwenden. Durch Division
der Messstrecke zwischen den zwei Punkten der Flugbahn (I,00 m) durch die gemessene
Zeit wird die mittlere Geschwindigkeit errechnet
Man bräuchte für eine definitive Aussage den Versuchsaufbau für Beschußtests. Es müsste irgendwelche Technischen Richtlinien geben, anhand derer die Tests durchgeführt werden und die weitergehende Begriffsbestimmungen enthalten. Nur anhand des WaffG wird es schwierig.
EDIT: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/beschussv/gesamt.pdf <- Da stehts drinne
Anlage VI Ermittlung der Bewegungsenergie der Geschosse
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1527;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )
Die Bewegungsenergie der Geschosse ist nach folgenden Grundsätzen zu prüfen:
1. Von einer wahllos aus einer Fertigung gegriffenen Waffe wird zunächst das
arithmetische Mittel der aus zehn Einzelmessungen resultierenden Geschossenergie
(E(tief)10) gebildet. Liegt E(tief)10 nicht über 5,0 J, so erübrigt sich die
weitere Prüfung und es ist als gesichert anzusehen, dass die Bewegungsenergie bei
diesem Waffenmodell nicht über 7,5 J liegt. Im anderen Fall sind vier weitere aus
der Fertigungsserie entnommene Waffen zu prüfen. Liegt das Gesamtmittel E(tief)5
x (tief)10 nicht über 7,5 J und bei keiner der fünf geprüften Waffen die jeweilige
obere Toleranzgrenze für 90% der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit
von 95% über 8,5 J (E(tief)10 + k(tief)3, (tief)10 x s(tief)10 <= 8,5 J, k(tief)3,
(tief)10 = 2,36), so gilt die Bewegungsenergie der Geschosse von 7,5 J bei diesem
Waffenmodell als eingehalten. Bei nur einer gegenteiligen Feststellung wird das
Gegenteil angenommen. Bei den Spielzeugwaffen erfolgt die Prüfung in entsprechender
Weise für das Gesamtmittel #5•10 nicht über 0,5 J. Die Prüfung vier weiterer Waffen
aus der Fertigungsserie erübrigt sich, wenn beim ersten geprüften Stück #10nicht
über 0,4 J liegt. Die jeweilige obere Toleranzgrenze im obigen Sinne darf nicht
über 0,6 J liegen (#10 + K3, 10• S10# 0,6 J).
2. Wird die Prüfung der Bewegungsenergie der Geschosse von Amts wegen an einem
Einzelstück durchgeführt, so gilt der Wert von 7,5 J als nicht überschritten, wenn
der aus zehn Messungen resultierende Mittelwert E(tief)10 nicht über 8,0 J und die
obere Toleranzgrenze für 90% der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit
von 95% nicht über 8,5 J liegt (E(tief)10 + k(tief)3, (tief)10 x s(tief)10 <= 8,5
J). Der Wert der Bewegungsenergie von 0,5 J gilt als nicht überschritten, wenn der
aus zehn Messungen resultierende Mittelwert #10 nicht über 0,55 J und die obere
Toleranzgrenze für 90 % der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit von
95 % nicht über 0,6 J liegt (#10 + K3, 10• S10# 0,6 J).
3. Die Bewegungsenergie der Geschosse wird als halbes Produkt der Masse
und des Quadrates der Geschossgeschwindigkeit errechnet. Die mittlere
Geschossgeschwindigkeit zwischen zwei Punkten der Geschossbahn geht aus
einer Messung der Flugzeit hervor. Gemessen wird die Flugzeit mit einer
Lichtschrankenanlage, wobei sich die erste Lichtschranke 0,50 m und die zweite 1,50
m vor der Mündung befinden muss. Als Anzeigegerät ist ein elektronischer Zähler mit
einer Zeitauflösung von mindestens 10 x 10(hoch)-6s zu verwenden. Durch Division
der Messstrecke zwischen den zwei Punkten der Flugbahn (I,00 m) durch die gemessene
Zeit wird die mittlere Geschwindigkeit errechnet
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